Wir inspirieren den Systemwandel in der Bienenhaltung:

Tierwohl · Biodiversität · faire Preise · Ernährungssicherheit


Satzung als PDF

Neuer Imkerbund e.V. (NIB e.V.)
Satzung

§1 Name und Sitz
(1) Der Verein versteht sich als Vereinigung für Imkerinnen und Imker, Wildbienen- und Insektenfreunde sowie Naturschützer in Deutschland und Europa. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein führt den Namen „Neuer Imkerbund“ (NIB) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Berlin.

§2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist der Naturschutz, die Landschaftspflege und der Umweltschutz nach § 52 II 1 Nr. 8 AO und die Förderung des Tierschutzes nach § 52 II 1 Nr. 14. Insbesondere soll der Systemwandel zu einer nachhaltigen und klimapositiven Imkerei und Landwirtschaft inspiriert werden, um damit die Gesundheit von Honig- und Wildbienen zu fördern und zu erhalten, die Agrar-Umweltgifte zu reduzieren und unsere Lebensgrundlagen zu schützen und zu bewahren. Honigbienen, Wildbienen und andere Bestäuberinsekten sichern unsere Ernährung und den Erhalt der biologischen Vielfalt. Der Verein fühlt sich den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals) verpflichtet.
(2) Der Verein kann zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen oder Lizenzen vergeben.
(3) Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Entwicklung einer imkerlichen Konzeption für eine klimapositive Imkerei
2. Schulungsmaßnahmen zur Zucht varroaresistenter Bienenvölker, um den Medikamenteneinsatz zu verringern, mit dem Ziel einer medikamentenfreien Bienenhaltung
3. Mitwirkung in nationalen und internationalen Gremien zur Förderung der Biodiversität, des Klimaschutzes, der Pestizidkontrolle und -regulierung und der Öffentlichkeitsarbeit
4. Die Durchführung von Schulungen, die dem Vereinszweck zuträglich sind
5. Die Durchführung von Konferenzen und anderen geeigneten öffentlichen Veranstaltungen
6. Die Teilnahme an nationalen und internationalen Konferenzen, durch die der Vereinszweck befördert wird

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Jeder kann Mitglied werden. Der Antrag hat schriftlich an das Präsidium zu erfolgen, welches nach freiem Ermessen über die Aufnahme entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(2) Es bestehen folgende Arten der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder
2. Assoziierte Mitglieder
3. Institutionelle Mitglieder
4. Fördermitglieder
(3) Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und haben alle sonstigen Rechte inne, insbesondere das aktive sowie passive Wahlrecht, Rederecht und Antragsrecht.
(4) Assoziierte Mitglieder sind Imkerinnen und Imker, die die Ziele und die inhaltliche Ausrichtung des Vereins unterstützen und die selbst Bienen halten.
(5) Institutionelle Mitglieder sind Verbände, Forschungseinrichtungen, Bieneninstitute, Unternehmen und sonstige juristische Körperschaften, die mit ihrer Mitgliedschaft die Erreichung der Ziele des Vereins unterstützen wollen.
(6) Fördermitglieder sind Personen, die die Ziele und die inhaltliche Ausrichtung des Vereins unterstützen.
(7) Assoziierte Mitglieder, Institutionelle Mitglieder und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, jedoch Rederecht und sind eingeladen Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen. Sie erhalten Informationen über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge sowie über die Entwicklung und Kampagnenarbeit des Vereins und über die Arbeit des Präsidiums.
(8) Von den Mitgliedern werden Beiträge (Regelbeitrag in Geld) erhoben. Über deren Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(9) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein ein Mandat zum elektronischen Einzug des Mitgliedsbeitrages zu erteilen. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Fall, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt wird, die Erhebung eines angemessenen Beitragszuschlages beschließen.
(10) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch ordentliche Kündigung; diese ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
b) durch Auflösung des Vereins.
c) durch Ausschluss eines Mitglieds wegen gröblicher Verletzung der Satzung. Der Ausschluss wird vom Präsidium beschlossen und ist sofort wirksam.

§ 5 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Das Präsidium

§ 6 Präsidium und Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Dem Präsidium gehören neben dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten noch drei Beisitzer an. Für den Fall des Todes oder der dauerhaften Verhinderung übt der Vizepräsident das Amt des Präsidenten aus.
(2) Der Präsident sowie der Vizepräsident vertreten den Verein je einzeln. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB umfassend befreit. Im Innenverhältnis, also ohne Einschränkung der Vertretungsmacht nach außen, bedarf der Vizepräsident jedoch die Zustimmung des Präsidenten für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500 EUR.
(3) Präsident, Vizepräsident und Beisitzer werden für die Dauer von 7 Jahren beginnend mit dem Tag der Wahl gewählt. Präsidiumsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Präsidiumsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus dem Amt wird die freie Position bis zum Ende der Amtszeit durch Zuwahl (Kooptation) durch die verbliebenen Mitglieder des Präsidiums besetzt.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen (z. B. Reise- und Übernachtungskosten) im Rahmen ihrer Tätigkeit und/oder Aufgabenerfüllung. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(5) Der Präsident und Vizepräsident dürfen nach Beschluss der Mitgliederversammlung auch vergütet werden. Für die Vereinbarung mit dem Präsidenten und den Vizepräsidenten ist die Mitgliederversammlung zuständig, die hierfür einen Bevollmächtigten bestimmen kann. Näheres regelt die Vergütungsverordnung für Mitarbeiter.
(6) Darüber hinaus können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Über die Gewährung und Höhe der pauschalen Entschädigung entscheidet das Präsidium. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
(7) Das Präsidium ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere für:
1. den Entwurf des Haushaltsplanes
2. die Vorlage des Jahresabschlusses
3. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und kann jeweils entweder als reine Präsenzversammlung und, sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Das Präsidium entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ferner vom Präsidium einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder 1/5 (ein Fünftel) der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Präsidium die Einberufung verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich per E-Mail einberufen, die an die beim Verein hinterlegte E-Mail-Adresse übersandt wird. Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass stets eine aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt ist. Abweichend davon können Mitglieder jedoch eine schriftliche Einladung an die von Ihnen angegebene Adresse verlangen. Die Einladung muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin erfolgen. Zur Wahrung der Frist reicht die Absendung per Post oder E-Mail, auf den tatsächlichen Zugang kommt es nicht an. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Postadresse bzw. bei telekommunikativer Übermittlung E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds versandt wurde.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten
2. Die Wahl der Beisitzer
3. Die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Jahresabschlusses
4. Die Entlastung des Präsidiums
5. Die Entgegennahme des Haushaltsentwurfes für das nächste Geschäftsjahr
6. Den Beschluss über die Erstattungsordnung für Aufwendungen und die Vergütungsordnung für Mitarbeiter sowie die Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge
7. Die inhaltliche Ausrichtung des Vereins
8. Satzungsänderungen
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Sie wird vom Präsidenten geleitet, es sei denn das Präsidium bestimmt ein anderes Mitglied des Vereins zum Versammlungsleiter. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Jedes ordentliche Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung einreichen. Diese müssen mindestens 6 Wochen vor der Versammlung einem Mitglied des Präsidiums zugehen.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegebenen Stimmen zählen, wenn und soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorsieht, oder eine solche zwingend gesetzlich bestimmt ist. Satzungsänderungen müssen stets mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(8) Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder erhalten das Passwort durch gesonderte E-Mail, es sei denn, sie verlangen ausdrücklich die Zusendung per Post. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Post-Adresse. Die Mitglieder sind verpflichtet das Passwort geheim zu halten. Eine Weitegabe an Dritte ist unzulässig.
(9) Im Falle der Online-Präsenzversammlung entscheidet das Präsidium über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.
Satzung Neuer Imkerbund e.V.
(10) Das Präsidium ist ermächtigt, die Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen. Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung ist das Präsidium berechtigt, das Rede- und Fragerecht in angemessener Weise (sowohl zeitlich als auch sachlich) zu begrenzen. Wird die Versammlung als Online-Präsenzversammlung abgehalten, kann das Präsidium das Rede- und Fragerecht auf die in der Präsenzversammlung anwesenden Mitglieder beschränken oder nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Fragen der nicht persönlich anwesenden Mitglieder er beantwortet. Die Beschränkungen gemäß der zwei vorstehenden Sätze sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.

§ 8 Partnerschaften und Kooperationen
Der „Neue Imkerbund e. V.“ pflegt strategische Partnerschaften mit geeigneten Organisationen und Persönlichkeiten. Der Austausch mit diesen und die gegenseitige Beratung fließen in die Arbeit des Vereins ein.

§ 9 Auflösung
Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas Anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident jeweils einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Naturschutzring (DNR), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Schlussbestimmungen: Satzung mit Gründung vom 8. September
(1) In Fragen, in welchen die Satzung ungenügend Aufschluss gibt, ist zur Vermeidung von Streitigkeiten und Prozessen vor Gericht die Entscheidung des Präsidiums solange maßgebend, bis die Mitgliederversammlung endgültig Beschluss gefasst hat.
(2) Der Präsident ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vorzunehmen. Das gilt auch für redaktionelle Änderungen und Ergänzungen. Der Präsident muss dies der nächsten Mitgliederversammlung mitteilen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom beschlossen.